Unlauterer Wettbewerb

 

(Wettbewerbsverstoß, UWG)

 

Man wollte ihn kaputtmachen. Da war sich Johannes F. Sicher. Mehrfach schon hatte er läuten hören, dass Mitarbeiter im neuen Elektro-Markt über sein kleines HiFi-Geschäft herzogen, dass sie ihn schlecht machten, nicht nur, was die Preise anging. „Der macht defekte Geräte eher noch mehr kaputt, als dass er sie repariert“, soll man Kunden gegenüber im Elektro-Markt gesagt haben. Und um sie als Käufer zu gewinnen, nutze man dort auch hin und wieder die geschäftliche Unerfahrenheit derer aus, die sich für ein Gerät interessieren.

 

Das, befand Johannes F., verstoße gegen die Dienstleistungsethik – und vor allem gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das umfasst und regelt unter anderem unsachliche Beeinflussung, Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Verkaufsförderung durch Gewinnspiele, Angst- und Schleichwerbung, Herabsetzung von Wettbewerbern, irreführende und vergleichende Werbung.

 

Nach Lockerung und Neuregelung des Gesetzes im Jahr 2004 glauben einige Unternehmen offenbar, sie könnten tun, was sie  wollten. Während aber festgelegte Sonderrabatt-Zeiten, wie Winter- und Sommerschlussverkauf gefallen sind, achten Behörden und Gerichte weiterhin stark auf die Einhaltung bestehender Vorschriften.

 

Schwierig ist häufig der Nachweis des Verstoßes. Geschulte Detektive und professionell arbeitende Detekteien haben dafür Konzepte – wie im Falle von Johannes F.. Ihm konnten Ermittler helfen, Angestellte des großen Konkurrenten der unlauteren Werbung und noch dazu der üblen Nachrede sowie der Verleumdung zu überführen.äubiger, die ihrerseits ans Geld wollten.

 

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